§ 1 Definition des geplanten Eingriffs

 

(1) Der Eingriff umfasst die Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators (Herzschrittmacher, ICD-, CRT-P- und CRT-D-Aggregate) unabhängig von der jeweiligen Grunderkrankung. Nicht erfasst sind Notfalleingriffe, dringliche Eingriffe sowie Eingriffe zum Wechsel von Geräten allein aufgrund von Batterieermüdung ohne Systemwechsel.

 

(2) Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens ist die Indikationsstellung zur Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators (Herzschrittmacher, ICD-, CRT-P- und CRT-D-Aggregate) unabhängig von der jeweiligen Grunderkrankung.

§ 2 Eingriffsspezifische Anforderungen an den Zweitmeiner

Zur Erbringung der Zweitmeinung für den Eingriff sind Fachärztinnen oder Fachärzte folgender Fachrichtungen berechtigt:

 

1.

Innere Medizin und Kardiologie,

 

2.

Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie,

 

3.

Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie oder

 

4.

Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie.

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