1.1

1Der Bund gewährt im Rahmen des Sonderprogramms ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa Leistungen zur Unterstützung einer erfolgreichen Vermittlung in betriebliche Berufsausbildung und in qualifizierte Beschäftigung in Deutschland. 2Damit soll ein Beitrag gegen die hohe Jugendarbeitslosigkeit innerhalb der Europäischen Union (EU) und zur Sicherung des Fachkräftebedarfs in Deutschland geleistet werden. 3Im Rahmen des Sonderprogramms können junge Menschen aus der EU im Alter von 18 bis 35 Jahren (in besonders zu begründenden Ausnahmefällen, z.B. in den Gesundheitsberufen bis zum Alter von 40 Jahren) gefördert werden, die aufgrund der angespannten Ausbildungs- und Arbeitsmarktsituation in ihren Heimatländern nur geringe berufliche Perspektiven haben. 4Dadurch werden sie in die Lage versetzt, in Deutschland eine betriebliche Berufsausbildung oder eine qualifizierte Beschäftigung in einem Engpass- bzw. Mangelberuf aufzunehmen. 5Die Engpass- bzw. Mangelberufe ergeben sich aus der Engpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. 6Dabei können regionale Bedarfe nach Ermessen berücksichtigt werden. 7Das Programm leistet einen Beitrag zur Stärkung der beruflichen Mobilität im Rahmen der in der EU garantierten Freizügigkeit.

 

1.2

1Die Förderinstrumente des Sonderprogramms dienen insbesondere der Überwindung von sprachlichen Hemmnissen und vorhersehbaren Schwierigkeiten, die den Rekrutierungs- und Einstellungsprozess in Deutschland beeinträchtigen können. 2Dies gilt insbesondere für die Akzeptanz einer betrieblichen Berufsausbildung durch ausbildungsinteressierte Jugendliche, in deren Herkunftsländern diese Art der Berufsausbildung unbekannt ist. 3Deshalb ist vorgelagert ein Praktikum in einem Ausbildungsbetrieb zu leisten, insbesondere um spätere Ausbildungsabbrüche zu vermeiden.

 

1.3

Das Sonderprogramm wird von der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit (BA), im folgenden Bewilligungsbehörde genannt, durchgeführt.

 

1.4

Mit Ausnahme der in den Nummern 4.3 und 4.4 geregelten Abweichungen, gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).

 

1.5

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) weist der Bewilligungsbehörde zur Erfüllung des Förderzwecks Mittel zur Bewirtschaftung in eigener Zuständigkeit zu. 2Die Bewilligungsbehörde entscheidet mit Zustimmung des BMAS auf Grundlage der §§ 23 und 44 BHO und den hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit in der Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, sowie den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und dieser Richtlinie im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der der Bewilligungsbehörde vom BMAS zu diesem Zweck zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel über eine Förderung. 3Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

 

1.6

Die Gewährung der Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt, dass die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

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