Sonderregelungen gelten auch für unständig Beschäftigte. Das in unständiger Beschäftigung jeweils erzielte Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Dauer der in jedem Kalendermonat ausgeübten Beschäftigung – ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze – zu berücksichtigen. Wird insgesamt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten, sind die Arbeitsentgelte anteilig zu berücksichtigen.
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