Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, gelten 80 % der Bezugsgröße (2024: 2.828 EUR/West bzw. 2.772 EUR/Ost; 2023: 2.716 EUR/West bzw. 2.632 EUR/Ost) als beitragspflichtige Einnahme.[1]

Bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt.

Erhalten diese Personen Leistungen nach § 5 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes, wird das Brutto-Arbeitsentgelt, das dieser Leistung zugrunde liegt für die Beitragsberechnung berücksichtigt, sofern dies die o. g. Mindestbemessungsgrundlage übersteigt; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt.[2]

Bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, werden die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären, als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt.[3]

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