Der Anspruch auf Witwen-/Witwerrenten entfällt mit Ablauf des Monats der Wiederheirat.[1]

Allerdings wird für – wie es im Gesetz heißt – andere Witwen-/Witwerrentenansprüche (gemeint sind weitere neben der abgefundenen Rente bestehende Ansprüche) für 24 Monate nach der Wiederheirat unterstellt, dass der (abgefundene) Rentenanspruch weiterbesteht. Wichtig ist dies z. B. für die Aufhebung der Aufteilung der Rente bei mehreren Berechtigten[2] oder für einen Anspruch auf Geschiedenenrente, wenn dieser davon abhängig ist, dass keine Rente an eine Witwe/einen Witwer geleistet wird.[3]

Wurde eine Witwen-/Witwerrente infolge Wiederheirat abgefunden und lebt diese Rente vor Ablauf von 24 Kalendermonaten nach der Wiederheirat wieder auf, gilt Folgendes: Für jeden Anspruchsmonat bis zum 24. Kalendermonat nach der Wiederheirat wird 1/24 der Abfindung in angemessenen Teilbeträgen von der Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten einbehalten.[4]

Das Aufleben der Rente bei Wiederheirat kann auftreten, sofern die neu geschlossene Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde.

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