(1) 1Zahlungen, die

 

1.

auf Grund unrichtiger Angaben von Namen, Anschrift oder Konto der Zahlungsempfänger oder aus sonstigen Gründen nicht bewirkt werden können oder

 

2.

auf Grund einer gesteigerten Übermittlungsgefahr nur mit erhöhtem Verlustrisiko für die Träger der Rentenversicherung bewirkt werden können,

gelten als nicht ausführbar (unanbringliche Zahlungen). 2Der Renten Service hält unanbringliche Zahlungen zur Verfügung der Zahlungsempfänger, wenn Aussicht besteht, die Zahlung noch ausführen zu können. 3Andernfalls, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, hat er den Zahlungsauftrag an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zurückzugeben. 4Der Zeitraum von sechs Monaten kann für bestimmte Fälle durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service auf bis zu zwei Jahre verlängert werden, soweit dies der Vereinfachung des Zahlungsverfahrens dient. 5Nach Rückgabe des Zahlungsauftrags sind die für die Auszahlung zur Verfügung gestellten Beträge in die nächste Monatsübersicht aufzunehmen.

 

(2) 1Bei Zahlungen durch Schecks oder vergleichbare Zahlungsmittel hat der Renten Service dafür Sorge zu tragen, daß nicht eingelöste Schecks oder vergleichbare Zahlungsmittel in angemessenen Zeitabständen erfaßt und nach der Erfassung in die nächste Monatsübersicht aufgenommen werden. 2Soweit der Renten Service bei Zahlungen durch Schecks oder vergleichbare Zahlungsmittel in Vorleistung tritt (Scheckeinkauf), hat er im Rahmen seiner Verpflichtung nach Satz 1 durch Vereinbarung mit den Geldinstituten sicherzustellen, daß ihm spätestens zu Beginn eines jeden Kalenderjahres der Gegenwert der im vorletzten Kalenderjahr ausgestellten und bisher nicht eingelösten Schecks oder vergleichbaren Zahlungsmittel nebst einer angemessenen Verzinsung wieder zur Verfügung gestellt wird.

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