Die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs sowie der Umfang richten sich nach den Vorschriften für die einzelnen Rehabilitationsträger. Vorrangig zuständig sind die Träger der

  • gesetzlichen Rentenversicherung (Leistungen bei Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit),
  • Kriegsopferversorgung (Leistungen der sozialen Entschädigung) oder
  • gesetzlichen Unfallversicherung (Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit).

Die Krankenkassen sind nachrangig verpflichtet. Das ist ebenso bei den Trägern der Jugendhilfe oder der Eingliederungshilfe, die leisten, wenn kein anderweitiger Anspruch besteht.

 
Hinweis

Zuständigkeit

  • Ambulante oder stationäre Rehabilitationsleistungen der Krankenkasse[1] sind nachrangig gegenüber entsprechenden Leistungen anderer Sozialversicherungsträger.[2] Vorrangig sind z. B. die Rehabilitationsleistungen eines Rentenversicherungsträgers, die den Anspruch gegen die Krankenkasse ausschließen. Davon ausgenommen sind u. a. die Leistungen eines Rentenversicherungsträgers zur Kinderrehabilitation.[3] Leistungsberechtigte entscheiden, ob sie die Leistungen aus der Kranken- oder der Rentenversicherung beanspruchen möchten.
  • Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger klärt innerhalb von 2 Wochen, welcher Rehabilitationsträger leistungspflichtig ist.[4]

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