(1) Verfahrensabsprachen zur Erstattung zwischen gesetzlichen Leistungsträgern bleiben von dieser Gemeinsamen Empfehlung unberührt. Die daran Beteiligten machen diese Verfahrensabsprachen den übrigen Vereinbarungspartnern dieser Gemeinsamen Empfehlung zugänglich, soweit sie für andere Vereinbarungspartner von Bedeutung sind.

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