(1) Die Teilhabeplanung ist zentral, um das in § 1 Abs. 1 SGB IX vorgegebene Ziel einer vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe des Leistungsberechtigten zu erreichen. Sie dient dazu, Leistungen so aufeinander auszurichten dass das gesamte Verfahren nahtlos, zügig, zielorientiert und wirtschaftlich abläuft.

 

(2) Die Teilhabeplanung ist insbesondere auf die Erstellung und ggf. die Anpassung (Änderung, Fortschreibung) eines individuellen Teilhabeplans ausgerichtet. Der individuelle Teilhabeplan ist ein wesentliches Mittel zur Erreichung einer einheitlichen Praxis der Feststellung und Durchführung der einzelnen Leistungen zur Teilhabe innerhalb des gegliederten Systems der Rehabilitation und Teilhabe. Er dient bei Träger- und Leistungsgruppenmehrheit der Koordination mehrerer erforderlicher Leistungen zur Teilhabe und zur Kooperation der Rehabilitationsträger. Durch den Teilhabeplan werden eine bessere Verzahnung von Leistungen zur Teilhabe und die Sicherung und Nahtlosigkeit der Leistungserbringung ermöglicht.

 

(3) Über die Erstellung und ggf. Anpassung eines Teilhabeplans hinaus dient die Teilhabeplanung auch einer kontinuierlichen, einzelne Verwaltungsverfahren übergreifenden Planung, um die in Abs. 1 genannten Ziele bestmöglich zu erreichen.

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