Der Anspruch auf Sozialhilfe entsteht grundsätzlich – auch ohne Antrag – ab dem Tag, an dem der Sozialhilfeträger (Sozialamt) erfährt, dass die Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorliegen.[1]

Im Sozialhilferecht gilt das "Nachrangigkeitsprinzip": Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Zum Einkommen des Hilfebedürftigen gehören im Prinzip alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert.[2] Einzusetzen ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 SGB XII).

Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII können auch Schenkungsrückforderungsansprüche nach § 528 Abs. 1 BGB sein. Unternimmt der Schenker keine Rückforderungsbemühungen, kann er sich nicht darauf berufen, es würde sich bei dem Schenkungsrückforderungsanspruch nicht um bereite Mittel handeln.[3]

Zum "Schonvermögen", also dem Vermögen, auf das der Sozialhilfeträger nicht zugreifen darf, gehört u. a. ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Hilfebedürftigen oder einer anderen zu den leistungsberechtigten Personen gehörenden Personen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach dem Tod des Hilfebedürftigen von seinen Angehörigen bewohnt werden soll. In der Praxis wird oft gestritten, was "angemessen" ist. Dies orientiert sich an der Hausgröße, dem Wert des Grundstücks und des Gebäudes, der Anzahl der Bewohner etc.[4] Der Einsatz des Vermögens kann nicht verlangt werden, wenn dies für den Hilfeempfänger eine unzumutbare Härte bedeutet. Bei der Klärung "unzumutbare Härte" handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers, die gerichtlich überprüft werden kann. Psychische Erkrankungen des Eigentümers können der tatsächlichen Verwertbarkeit eines selbst bewohnten Hausgrundstücks entgegenstehen.[5]

Der Schutz des Hausgrundstücks kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Leistungsberechtigte Angehörige hat, die nach seinem Tod dort leben sollen (und vorher nicht mit ihm dort gelebt haben).[6]

[4] OLG Koblenz, Beschluss v. 6.9.2013, 13 WF 745/13: Der Grenzwert für ein als Schonvermögen zu belassendes angemessenes Familienheim beträgt regelmäßig 130 qm und ist auf einen Vierpersonenhaushalt bezogen. Bei einer geringeren Personenzahl ist eine Reduzierung um jeweils 20 qm pro Person vorzunehmen (VKH-Verfahren); BSG, Urteil v. 24.3.2015, B 8 SO 12/14 R; BVerfG, Beschluss v. 3.3.2014, 1 BvR 1671/13, AnwBl 2014 S. 456.

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