(1) 1Der durch Normverträge näher ausgestaltete gesetzliche Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung in papiergebundener oder elektronischer Form. 2Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn

 

a)

ein Vertrag nach § 129 Absatz 5 SGB V rechtmäßig das Entstehen eines Vergütungsanspruches trotz eines Verstoßes vorsieht,

 

b)

über die Anforderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) hinaus in Verträgen nach § 129 Absatz 5 SGB V vom Arzt bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Verordnungsblatt aufzutragende Angaben (z.B. LANR, BSNR, Kassen-IK) vorgesehen sind, und diese von der Apotheke ergänzt wurden; hat die Apotheke insoweit keine Ergänzung vorgenommen, entsteht der Vergütungsanspruch trotzdem, es sei denn, die Verträge nach § 129 Absatz 5 SGB V sehen bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben eine Retaxation ausdrücklich vor,

 

c)

die Krankenkasse im Einzelfall entscheidet, die Apotheke trotz eines derartigen Verstoßes ganz oder teilweise zu vergüten,

 

d)

es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.

 

(2) Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere:

 

a)

1Wenn bei fehlerhaften Abkürzungen (auch Groß,-Kleinschreibung), bei Schreibfehlern oder bei einer anderen Schreib- oder Kennzeichnungsweise auf dem papiergebundenen Verordnungsblatt die Identifikation des verordnenden Arztes und des Versicherten sowie der Institutionen (z.B. MVZ, Gemeinschaftspraxis, Krankenkasse) gewährleistet sowie Gegenstand und Menge der Verordnung unmissverständlich gesichert bleiben (Beispiele: Dosierungsanleitung 1-0-1 statt morgens und abends; a,b,c - A,B,C). 2Die Regelung gilt entsprechend auch für elektronische Verordnungen mit Ausnahme der Identifikation des verordnenden Arztes und des Versicherten.

 

b)

Wenn die Unterschrift des Arztes auf einer papiergebundenen Verordnung zwar unleserlich, aber erkennbar keine Paraphe oder ein anderes Kürzel ist.

 

c)

1Wenn papiergebundene Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt.[1] 2Bei elektronischen Verordnungen gilt dies entsprechend, wenn sie einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten oder die Angaben den §§ 2 Absatz 1 Nummern 4 bis 6 und 7 AMVV bzw. 9 Absatz 1 Nummern 3 bis 6 BtMVV nicht vollständig entsprechen.

3Korrekturen und Ergänzungen sind durch den Abgebenden auf dem papiergebundenen Verordnungsblatt zu vermerken und abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. 4Eine Rücksprache mit dem Arzt ist hinsichtlich der Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 AMVV und § 9 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 BtMVV bei papiergebundenen Verordnungen nicht erforderlich, wenn der Überbringer des Verordnungsblattes diese Angaben nachweist oder glaubhaft versichert oder die Angaben anderweitig ersichtlich sind. 5Die Freistellung von der Rücksprache gilt auch dann, wenn bei einem dringenden Fall diese nicht möglich ist, das verordnete Arzneimittel sich für die Apotheke jedoch zweifelsfrei aus der Verordnung ergibt und damit gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 BtMVV bzw. § 17 Absatz 5a Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) abgegeben wurde. 6Zudem muss der Arzt im Nachhinein unverzüglich durch den Apothekenleiter informiert worden sein.

7Für Verordnungen nach § 3a AMVV gilt die Freistellung von einer Rücksprache nach den Sätzen 4 und 5 nicht; die Angabe des Ausstellungsdatums durch den Arzt bleibt bei diesen Verordnungen entgegen Satz 1 zwingend.

 

d)

Wenn bezogen auf die vertragsärztliche Verordnung (AMVV)

(d1)

bei den Arztdaten auf dem papiergebundenen Verordnungsblatt die Telefonnummer fehlt oder nicht lesbar ist,

(d2)

einzelne Angaben (z.B. Vorname, Adressbestandteile) zur Identifikation des Arztes auf dem papiergebundenen Verordnungsblatt fehlen, der ausstellende Arzt aus der Verordnung aber eindeutig für Apotheke und Krankenkasse erkennbar ist,

(d3)

eine fehlende Gebrauchsanweisung bei Rezepturen durch den Apotheker ergänzt ist,

(d4)

die Apotheke eine vom Arzt fälschlicherweise als "Gebühr frei" gekennzeichnete Verordnung ohne Einbehaltung einer Zuzahlung abgibt.

 

e)

Wenn bezogen auf T-Rezepte nach § 3a AMVV auf papiergebundenen Verordnungsblättern

(e1)

die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen ver...

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