Dienstleistungen sind alle persönlichen Leistungen, die üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden. Dazu gehören z. B. Beförderungsleistungen, Beratung, Werbung oder Datenverarbeitung. Nicht mehr ausgenommen ist die leih- oder mietweise Überlassung von Grundstücken, Wohnungen, möblierten Zimmern oder von Kraftfahrzeugen, ebenso die Gewährung von Darlehen.[1]

Begriff der Dienstleistung

Der Begriff "Dienstleistung" ist danach nicht im bürgerlich-rechtlichen Sinne[2], sondern entsprechend seiner umgangssprachlichen Bedeutung als Synonym für alle möglichen Arbeitgebervorteile zu verstehen. Begünstigt ist damit allgemein die Nutzungsüberlassung. Im Normalfall wird sich diese Rechtsprechung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken. Diese Bewertungsmethode kann allerdings auch mit Nachteilen für den Arbeitnehmer verbunden sein. Beispiele hierfür sind die verbilligte Darlehensgewährung im Bankengewerbe oder die freie Kost und Unterbringung im Hotel- und Gastronomiebereich.

Besonderheiten bei Arbeitgeberdarlehen

Bei Arbeitgeberdarlehen ist der Rabattfreibetrag jedoch nicht anzusetzen, wenn der Arbeitgeber

  • z. B. lediglich den Arbeitnehmern sowie verbundenen Unternehmen und nicht anderen natürlichen oder juristischen Personen Darlehen gewährt[3] oder
  • Darlehen dieser Art nicht an Betriebsfremde vergibt, z. B. Arbeitgeberdarlehen einer Landeszentralbank.[4]

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