Personalrabatte führen nur dann zu steuerpflichtigem Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils, wenn der Arbeitgeberrabatt über das hinausgeht, was fremde Dritte für das gleiche Produkt am Markt als Rabatt erhalten. Für den Fremdvergleich darf der Arbeitgeber auf den günstigsten Preis am Markt abzustellen.[1] Der übliche Endpreis kann daher auch der nachgewiesene günstigste Preis inklusive sämtlicher Nebenkosten (z. B. Verpackungs- und Versandkosten bzw. Transportkosten[2]) sein, zu dem die Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher – ohne individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Zuflusses bzw. Bestelltages – am Markt angeboten wird.

Für den Ansatz von Nebenkosten ist allerdings Voraussetzung, dass die zugrunde liegende Dienstleistung dem Arbeitnehmer auch tatsächlich erbracht wird. So bleiben nicht angefallene Überführungskosten bei Mitarbeitern in der Kfz-Branche außer Ansatz, da mangels erbrachter Leistung ein geldwerter Vorteil nicht zugeflossen ist.[3]

Wird als üblicher Endpreis der günstigste Preis am Markt angesetzt, darf der pauschale Abschlag von 4 % für Preisnachlässe nicht abgezogen werden.[4]

Bewertungswahlrecht: 4-%-Abschlag oder günstigster Marktpreis

Der Arbeitgeber ist im Lohnsteuerverfahren nicht verpflichtet den günstigsten Marktpreis zu ermitteln. Er kann den üblichen Endpreis unter Berücksichtigung des Bewertungsabschlags von 4 % für übliche Preisnachlässe der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Überlassung von Sachbezügen zugrunde legen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit bei seiner Einkommensteuererklärung den günstigeren Marktpreis durch geeignete Unterlagen nachzuweisen – etwa durch Ausdruck von Internetangeboten im Zuflusszeitpunkt.

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