(1) Die Ausführung und Abrechnung von psychotherapeutischen Leistungen nach den in Anhang I genannten Gebührenordnungspositionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig.

 

(2) 1Anträge auf Genehmigung sind an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu stellen. 2Die erforderlichen Nachweise, insbesondere Zeugnisse und Bescheinigungen, sind der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vorzulegen. 3Über die Form des Antrages entscheidet die zuständige Kassenärztliche Vereinigung.

 

(3) 1Über die Anträge, über den Widerruf oder die Rücknahme einer erteilten Genehmigung entscheidet die zuständige Kassenärztliche Vereinigung. 2Vor Erteilung der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen nach der Psychotherapie-Richtlinie und dieser Vereinbarung sind die vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen von der Kassenärztlichen Vereinigung zu überprüfen.

 

(4) Die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung ist zu erteilen, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen und Bescheinigungen hervorgeht, dass die in den §§ 3 bis 9 jeweils genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die fachliche Befähigung in mindestens einem der in Absatz 5 genannten Genehmigungsbereiche festgestellt wurde.

 

(5) Für folgende Bereiche der Psychotherapieverfahren, Psychotherapiemethoden und Maßnahmen der Psychosomatischen Grundversorgung können Genehmigungen erteilt werden:

 

1.

Analytische Psychotherapie gemäß § 16b i.V.m. § 1 Abs. 4 und § 21 Psychotherapie-Richtlinie:

 

a)

Analytische Psychotherapie bei Erwachsenen als Einzeltherapie

 

b)

Analytische Psychotherapie bei Erwachsenen als Gruppentherapie

 

c)

Analytische Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen als Einzeltherapie

 

d)

Analytische Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen als Gruppentherapie

 

2.

Systemische Therapie § 18 i.V.m. § 1 Abs. 4 und § 21 Psychotherapie-Richtlinie:

 

a)

Systemische Therapie bei Erwachsenen als Einzeltherapie

 

b)

Systemische Therapie bei Erwachsenen als Gruppentherapie

 

c)

unbesetzt

 

d)

unbesetzt

 

3.

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie gemäß § 16a i.V.m. § 1 Abs. 4 und § 21 Psychotherapie-Richtlinie

 

a)

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Erwachsenen als Einzeltherapie

 

b)

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Erwachsenen als Gruppentherapie

 

c)

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen als Einzeltherapie

 

d)

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen als Gruppentherapie

 

4.

Verhaltenstherapie gemäß § 17 i.V.m. § 1 Abs. 4 und § 21 Psychotherapie-Richtlinie

 

a)

Verhaltenstherapie bei Erwachsenen als Einzeltherapie

 

b)

Verhaltenstherapie bei Erwachsenen als Gruppentherapie

 

c)

Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen als Einzeltherapie

 

d)

Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen als Gruppentherapie

 

5.

Psychotherapiemethoden gemäß § 6 i.V.m. der Anlage der Psychotherapie-Richtlinie:

 

a)

Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing (EMDR) im Rahmen einer Einzeltherapie bei Erwachsenen

 

6.

Maßnahmen der Psychosomatischen Grundversorgung gemäß §§ 24 bis 26 Psychotherapie-Richtlinie:

 

a)

Differentialdiagnostische Klärung und verbale Interventionen bei psychosomatischen Krankheitszuständen

 

b)

Autogenes Training (AT) als Einzel- und Gruppenbehandlung

 

c)

Progressive Muskelrelaxation nach Jacobson (PMR) als Einzel- und Gruppenbehandlung

 

d)

Hypnose als Einzelbehandlung

 

(6) 1Mit der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung in einem Psychotherapieverfahren als Einzeltherapie geht auch die Berechtigung zur Ausführung und Abrechnung der Psychotherapeutischen Sprechstunde, der probatorischen Sitzungen im Einzelsetting und der Psychotherapeutischen Akutbehandlung einher. 2Mit der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung in einem Psychotherapieverfahren als Gruppentherapie geht auch die Berechtigung zur Ausführung und Abrechnung der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung und probatorischen Sitzungen im Gruppensetting einher.

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