(1) Es gelten die folgenden Formblätter:
(2) 1Der Konsiliarbericht (Muster 22) wird im Vierfachsatz erstellt. 2Das Original ist für die Therapeutin oder den Therapeuten bestimmt (Muster 22a), die erste Durchschrift für die Gutachterin oder den Gutachter (Muster 22b), die zweite Durchschrift zum Verbleib bei der Konsiliarärztin oder beim Konsiliararzt (Muster 22c) und die dritte Durchschrift für die Krankenkasse (Muster 22d).
(3) 1Das Formblatt PTV 1 (Antrag des Versicherten auf Psychotherapie) wird im Dreifachsatz erstellt. 2Das Original (PTV 1a) ist für die Krankenkasse, die erste Durchschrift für die Therapeutin oder den Therapeuten (PTV 1b) und die zweite Durchschrift für die Versicherte oder den Versicherten bestimmt (PTV 1c).
(4) 1Das Formblatt PTV 2 (Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten) wird im Dreifachsatz erstellt. 2Das Original (PTV 2a) ist für die Krankenkasse bestimmt, die erste Durchschrift für die Gutachterin oder den Gutachter (PTV 2b), die zweite Durchschrift für die Therapeutin oder den Therapeuten bestimmt (PTV 2c).
(5) Der Leitfaden PTV 3 ist ein Leitfaden für die Therapeutin oder den Therapeuten zur Erstellung des Berichts an die Gutachterin oder den Gutachter.
(6) Die Krankenkasse beauftragt die Gutachterin oder den Gutachter mit dem Formblatt PTV 4 unter Beifügung des Formblattes PTV 5 im Dreifachsatz gemäß Abs. 7, eines Freiumschlags für die Rücksendung der Unterlagen an die Krankenkasse und des, vorab von der Therapeutin oder vom Therapeuten an die Krankenkasse versendeten, verschlossenen Briefumschlags gemäß Abs. 8.
(7) 1Das Formblatt PTV 5 wird im Dreifachsatz erstellt. 2Die Gutachterin oder der Gutachter sendet das Original (PTV 5a) direkt an die Therapeutin oder den Therapeuten, die oder der den Antrag der Versicherten oder des Versicherten begründet hat. 3Die erste Durchschrift ist zum Verbleib bei der Gutachterin oder beim Gutachter (PTV 5b), die zweite Durchschrift zur Rücksendung an die Krankenkasse bestimmt (PTV 5c).
(8) Der Briefumschlag PTV 8 ist ein Briefumschlag zur Versendung des Berichts an die Gutachterin oder den Gutachter oder des Ergänzungsberichts gemäß PTV 3 sowie zur Versendung des PTV 2b und ggf. des Konsiliarberichts (Muster 22b) sowie ggf. ergänzender Befundberichte an die Gutachterin oder den Gutachter.
(9) Das Formblatt PTV 10 ist ein allgemeines Informationsblatt zur ambulanten Psychotherapie in der gesetzlichen Krankenversicherung, das der Versicherten oder dem Versicherten von der Therapeutin oder vom Therapeuten im Rahmen der Psychotherapeutischen Sprechstunde gemäß § 14 ausgehändigt wird.
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