In den Verfahren nach § 15 sind folgende Therapieansätze möglich:

 

1.

1Im Rahmen der Kurzzeittherapie 1 (KZT 1) können bis zu 12 Stunden als Einzeltherapie oder bis zu 12 Doppelstunden als Gruppentherapie durchgeführt werden. 2Die KZT 1 ist gemäß § 34 antragspflichtig. 3Erbrachte Stunden im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung nach § 13 werden mit dem Stundenkontingent der KZT 1 verrechnet.

 

2.

1Im Rahmen der Kurzzeittherapie 2 (KZT 2) können bis zu 12 Stunden als Einzeltherapie oder bis zu 12 Doppelstunden als Gruppentherapie durchgeführt werden. 2Die KZT 2 ist gemäß § 34 antragspflichtig.

 

3.

Langzeittherapie mit einer Stundenzahl, die in Bezug auf das Krankheitsbild und das geplante Therapieverfahren in der Antragsbegründung entsprechend § 30 festzulegen ist (Antragsverfahren); zugleich muss bei Anträgen auf Einzeltherapie oder auf eine Kombination von Einzel- und Gruppentherapie mit überwiegend durchgeführter Einzeltherapie das Gutachterverfahren eingeleitet werden.

 

4.

1Die Umwandlung einer Kurzzeittherapie in die Langzeittherapie muss bis zur zwanzigsten Sitzung der Kurzzeittherapie beantragt werden; zugleich muss bei Umwandlungsanträgen auf Einzeltherapie oder auf eine Kombination von Einzel- und Gruppentherapie mit überwiegend durchgeführter Einzeltherapie das Gutachterverfahren eingeleitet werden. 2Grundsätzlich ist der Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass eine unmittelbare Weiterbehandlung möglich ist.

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