(1) 1Probatorische Sitzungen sind Gespräche, die zur weiteren diagnostischen Klärung des Krankheitsbildes, zur weiteren Indikationsstellung und zur Feststellung der Eignung der Patientin oder des Patienten für ein bestimmtes Psychotherapieverfahren sowie für die Anwendungsformen unter Berücksichtigung der Ausschlüsse gemäß § 27 Absatz 3 dienen. 2Dabei sind auch weitere differenzialdiagnostische Abgrenzungen des Krankheitsbildes und eine Einschätzung der Prognose vorzunehmen. 3In den probatorischen Sitzungen erfolgt auch eine Klärung der Motivation, der Kooperations- und Beziehungsfähigkeit der Patientin oder des Patienten. 4Darüber hinaus dienen sie einer Abschätzung der persönlichen Passung, d.h. einer tragfähigen Arbeitsbeziehung, von Patientin oder Patient und Therapeutin oder Therapeut. 5Entscheidungen zu weiteren Behandlungen sollten nach entsprechender Information der Patientin oder des Patienten mit diesem gemeinsam getroffen werden.

 

(2) 1Probatorische Sitzungen dienen der Einleitung einer ambulanten Psychotherapie nach § 15. 2Sie sind keine Richtlinientherapie und werden nicht auf die Therapiekontingente angerechnet.

 

(3) 1Vor einer Richtlinientherapie finden mindestens zwei und bis zu vier probatorische Sitzungen statt. 2Die probatorische Sitzung umfasst im Einzelsetting 50 Minuten und im Gruppensetting 100 Minuten. 3Probatorische Sitzungen im Gruppensetting können auch in Einheiten von 50 Minuten mit entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl Anwendung finden. 4Bei Kindern und Jugendlichen können darüber hinaus 2 weitere probatorische Sitzungen durchgeführt werden. 5Satz 4 gilt entsprechend für die Behandlung von Menschen mit einer geistigen Behinderung.

 

(4) 1Probatorische Sitzungen finden im Einzelsetting statt, wenn sich eine Einzeltherapie anschließen soll. 2Sofern sich eine Gruppentherapie oder eine Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie gemäß § 22 anschließen soll, können probatorische Sitzungen auch im Gruppensetting stattfinden. 3Mindestens eine probatorische Sitzung muss im Einzelsetting stattfinden. 4Abweichend von Satz 3 müssen mindestens zwei probatorische Sitzungen im Einzelsetting durchgeführt werden, wenn bei derselben Therapeutin oder bei demselben Therapeuten keine psychotherapeutische Sprechstunde mit insgesamt mindestens 50 Minuten nach § 11 Absatz 7 durchgeführt wurde. 5Bei Kindern und Jugendlichen ist auch eine Einbeziehung der relevanten Bezugspersonen nach § 9 möglich. 6Satz 5 gilt entsprechend für die Behandlung von Menschen mit einer geistigen Behinderung.

 

(5) In der Systemischen Therapie können auch probatorische Sitzungen im Mehrpersonensetting stattfinden.

 

(6) Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen bereits frühzeitig auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden.

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