Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt (PGR 101, BGR 1111). Durch freiwilligen Wehrdienst wird seine Beschäftigung vom 1.4.-31.12.2024 unterbrochen.

Welche Auswirkung hat dies im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht?

Ergebnis

Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ruht für die Dauer des freiwilligen Wehrdiensts. Das Ende der Entgeltzahlung ist zu melden, weil die Unterbrechung der entgeltlichen Beschäftigung mehr als 1 Monat dauert.

Es ist folgende Meldung zu erstatten:

  • Unterbrechungsmeldung innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung, Meldezeitraum 1.1.-31.3.2024, Abgabegrund "53", Entgelt aus der beitragspflichtigen Zeit vom 1.1.-31.3.2024.
  • Eine Jahresmeldung für das Jahr 2024 entfällt, da nach der Unterbrechung keine beitragspflichtigen Zeiten mehr bestanden haben. Zum Beginn des Folgejahres ist keine Neuanmeldung erforderlich, da nur eine Unterbrechung gemeldet wurde und die beitragspflichtige Zeit ab 1.1.2025 in die Jahresmeldung für das Jahr 2024 einfließt.
  • UV-Jahresmeldung bis zum 16.2.2025, Zeitraum 1.1.-31.12.2024, Abgabegrund "92".

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