(1) Die Erhebungen werden zweijährlich, erstmalig für das Jahr 1999, erhoben.

 

(2) Die Angaben nach § 2 Abs. 1 werden jeweils nach dem Stand vom 15. Dezember und die Angaben nach § 2 Abs. 2 jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember erhoben.

 

(3) 1Die Angaben nach den §§ 2 und 3 sind bis zum 15. Februar des Folgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu melden. 2Abweichend davon gilt für die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen der 1. April des Folgejahres.

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