Die Pflegeleistungen sind gegenüber Sozialleistungen, die von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängen, grundsätzlich vorrangig.

Es besteht ein Anspruch auf fürsorgerische Leistungen – insbesondere Sozialhilfe –, wenn gegenüber der Pflegekasse kein Leistungsanspruch besteht, weil Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht vorliegt.[1]

 
Hinweis

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen bleiben unberührt. D. h. die Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge oder der Jugendhilfe stellen die Leistungen umfassend – also einschließlich der Pflegeleistungen – zur Verfügung. Die Pflegekasse zahlt für die Pflege im häuslichen Bereich die vollen Pflegeleistungen und für den Aufenthalt in der vollstationären Einrichtung die Hilfe für Menschen mit Behinderungen.

Bei fortlaufenden Leistungen der Eingliederungshilfe, die die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern und mit fortlaufenden Pflegeleistungen der häuslichen Pflege zusammentreffen, schließen die Pflegekassen mit dem Träger der Eingliederungshilfe eine Vereinbarung, u. a. über die Leistungserbringung vom Träger der Eingliederungshilfe, die Kostenübernahme der Pflegekasse und den Erstattungsanspruch.

[1] GR v. 14.11.2023 zu § 13 SGB XI: Abschn. 3 Abs. 1.

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