Die Heimbewohner haben auch einen Anspruch auf die individuelle Versorgung mit Hilfsmitteln zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ist der Fall, wenn dem Pflegebedürftigen durch ein individuell nur von ihm genutztes Hilfsmittel eine Teilnahme am Leben der Gemeinschaft – ggf. auch nur passiv oder eingeschränkt – ermöglicht wird. Dies gilt auch, wenn eine verantwortungsbewusste Selbstbestimmung oder eine Rehabilitation des Versicherten nicht mehr möglich ist oder der Ist-Zustand der Behinderung nicht mehr verbessert werden kann.

Die Abgrenzung der Leistungspflicht für notwendige Hilfsmittel bei Heimbewohnern kann nicht allgemein verbindlich und rein produktspezifisch vorgenommen werden. In der Praxis ist jeder einzelne Versorgungsfall insbesondere auch unter Berücksichtigung der Einrichtungsstruktur und Bewohnerklientel der stationären Einrichtung individuell zu prüfen.[1]

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