Bei der Ermittlung des Pflegegrades bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr werden nur die altersunabhängigen Module 3 "Verhaltensweisen und psychische Problemlagen" und 5 "Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen" herangezogen. Statt Modul 4 "Selbstversorgung" wird festgestellt, ob
- gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme oder
- ein außergewöhnlich pflegeintensiver Hilfebedarf im Ernährungsbereich
bestehen.
Pauschale Höherstufung
Kinder dieser Altersgruppe werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft.
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