3.1 Bis zum 18. Lebensmonat
Bei der Ermittlung des Pflegegrades bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr werden nur die altersunabhängigen Module 3 "Verhaltensweisen und psychische Problemlagen" und 5 "Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen" herangezogen. Statt Modul 4 "Selbstversorgung" wird festgestellt, ob
- gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme oder
- ein außergewöhnlich pflegeintensiver Hilfebedarf im Ernährungsbereich
bestehen.
Pauschale Höherstufung
Kinder dieser Altersgruppe werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft.
3.2 Bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres
Pflegebedürftige Kinder zwischen dem 19. Lebensmonat und bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres sind grundsätzlich mit dem Hilfsbedarf eines gesunden gleichaltrigen Kindes zu vergleichen. D. h., es werden nur die Beeinträchtigungen berücksichtigt, die über die altersbedingten Beeinträchtigungen hinausgehen.
Die Begutachtungsrichtlinie wendet hier eine andere Punktesystematik an.
Punktesystematik bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr
Für Kinder ab dem 12. Lebensjahr gilt die Punktesystematik für Erwachsene.
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