Pflegebedürftigen in vollstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung kann für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden oder in den Ferien) die Pflegesachleistung für die tatsächlichen Pflegetage in der Familie zur Verfügung gestellt werden.[1]

Die Pauschalleistung für Menschen mit Behinderung wird auf den Sachleistungshöchstanspruch des jeweiligen Pflegegrades angerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Pauschalleistung für Menschen mit Behinderung und Pflegesachleistung

Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 2) ist im August jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend und in den Ferien vom 3.8. bis 13.8. insgesamt 17 Tage zu Hause. Die Pauschalleistung beträgt für den Monat August 180 EUR.

Der Pflegebedürftige kann Pflegesachleistungen in Höhe von 544 EUR (724 EUR ./. 180 EUR) in Anspruch nehmen.

Pflegebedürftige können statt der Pflegesachleistung für die Zeit zu Hause auch die Pflegegeldleistung in Anspruch nehmen. Dabei zählen der An- und Abreisetag (z. B. häusliche Pflege ab Freitagabend) als volle Tage.[2]

 
Praxis-Beispiel

Pauschalleistung für Menschen mit Behinderung und Pflegegeld

Eine Pflegebedürftige (Pflegegrad 2) ist im August jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend und in den Ferien vom 14.8. bis 18.8.insgesamt 16 Tage zu Hause. Die Pauschalleistung beträgt für den Monat August 266 EUR.

 
In Anspruch genommene Pauschalleistung 266,00 EUR
Geldleistungsanteil  
316 EUR : 30 x 16 Tage = 168,53 EUR

Die Pflegebedürftige erhält für August ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 168,53 EUR.

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