Einmalige oder laufende Geldleistungen können gepfändet werden. Dazu ist ein Vollstreckungstitel erforderlich. Bestimmte Geldleistungen, wie z. B. Erziehungsgeld oder solche, die einen behinderungsbedingten Mehraufwand ausgleichen, sind beschränkt pfändbar. Ansprüche auf Dienst- oder Sachleistungen sind unpfändbar.
Gesetzliche Unterhaltsansprüche von Ehegatten oder Kindern können von laufenden Sozialleistungen abgezweigt und an die unterhaltsberechtigten Personen ausgezahlt werden. D. h., die Auszahlung im Bereich des Sozialrechts erfolgt an andere Personen als den eigentlich Berechtigten. Die Abzweigung ist auf laufende Geldleistungen beschränkt, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen (z. B. Krankengeld oder Rente).
Sozialversicherung: Rechtsgrundlage für die Pfändung ist § 54 SGB I. Die Abzweigung bei verletzter Unterhaltspflicht richtet sich nach § 48 SGB I.
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