Verwaltungsakt

Die Entscheidung des Sozialleistungsträgers über die Abzweigung von laufenden Geldleistungen an Dritte ist ein Verwaltungsakt aufgrund einer Ermessensentscheidung. Bei Abzweigungen an mehrere Unterhaltsberechtigte oder an Dritte (z. B. Jugendamt, Sozialamt) ist der Gesamtabzweigungsbetrag entsprechend aufzuteilen.[1] Die Entscheidung kann nur einheitlich gegenüber den Beteiligten des Verwaltungsverfahrens ergehen.

Ermessen

Der Sozialleistungsträger kann, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, von der an sich möglichen Abzweigung absehen, wenn eine solche Maßnahme nicht angezeigt erscheint.

Das Ermessen bezieht sich auch auf den Zeitpunkt des Beginns einer Abzweigung, d. h. den Zeitpunkt, zu dem der Sozialleistungsträger hätte tätig werden müssen. Dabei müssen sowohl die Dauer und der Umfang der unterbliebenen Unterhaltsleistung als auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigt werden.

Doppelwirkung

Der Verwaltungsakt des Sozialleistungsträgers hat Doppelwirkung. D. h. er belastet den Sozialleistungsberechtigten und begünstigt den oder die Unterhaltsberechtigten. Bestandteil der Begründung sind die Erwägungen, die der Sozialleistungsträger bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt hat.

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