1Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
1. |
Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr), |
2. |
Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten), |
3. |
Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten), |
4. |
Theaterbesuchern |
dient. 2Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepaßt wird.
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