Der Zuschlag ist als Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und nicht (nur) als Zuschlag an Entgeltpunkten ausgestaltet. Dies hat zur Folge, dass der Zugangsfaktor immer 1,0 beträgt, unabhängig davon, ob ggf. der Zuschlag noch während des vorzeitigen Bezugs einer Altersrente oder einer Erwerbsminderungsrente, bei denen ein Abschlag wegen des vorzeitigen Bezugs vorzunehmen war, zu zahlen ist.

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