Pflegebedürftige in Wohnheimen für Menschen mit Behinderung, die an Wochenenden oder in den Ferien im häuslichen Bereich gepflegt werden, haben bei Verhinderung der Pflegeperson (z. B. wegen Urlaub oder Krankheit) auch Anspruch auf Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege.

 
Achtung

Unterbringung in derselben Einrichtung

Es besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege, wenn die Unterbringung in derselben vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen erfolgt. Die entstehenden Aufwendungen sind mit der Hilfe für behinderte Menschen abgegolten.

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