Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Anordnung auf Hilfe zum Lebensunterhalt

 

Tenor

Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21.5.2001 – 4 F 45/01 – wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, das Begehren der Antragstellerin auf Hilfe zum Lebensunterhalt über den Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden; im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 4 F 45/01 und des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4.

 

Tatbestand

I.

Die 1974 geborene Antragstellerin russischer Staatsangehörigkeit absolvierte in Russland nach der 10-jährigen allgemeinbildenden Schule ein 5-jähriges pädagogisches Studium für Deutsch und Englisch und war dann 8 Monate bei einer deutschen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Moskau als Dolmetscherin beschäftigt. Im April 1998 heiratete sie einen Deutschen, wohnte sodann in B. und nahm im Wintersemester 1998 ein rechtswissenschaftliches Studium an der Universität des Saarlandes auf. Im Oktober 1999 kam ihr Sohn A. zur Welt. Nach Trennung von ihrem Ehemann zog sie am 1.7.2000 nach S. um. Im Sommersemester 2000 war sie vom Studium beurlaubt und setzte es dann fort. Da ihr Ehemann die gerichtlich für sie und ihren Sohn festgesetzten Unterhaltsleistungen (für sie ursprünglich ab 1.6.2000 monatlich 1.899,– DM, später auf Grund geänderter Einkommensverhältnisse herabgesetzt auf 984,90 DM) nicht zahlte, gewährte der Antragsgegner ihrem Sohn Hilfe zum Lebensunterhalt; für sie lehnte er die Hilfe gestützt auf § 26 BSHG wegen des Studiums ab, erkannte aber im Rahmen der Hilfegewährung an den Sohn einen Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende zu. Zum 1.12.2000 stellte er die Hilfe ein, da mittlerweile ein Teil des Unterhaltsrückstands im Wege der Vollstreckung realisiert worden war. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein.

Am 5.3.2001 beantragten die Antragstellerin und ihr Sohn den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Hilfe zum Lebensunterhalt und machten glaubhaft, daß der auf den Unterhaltsrückstand erhaltene Teilbetrag für Darlehnsrückzahungen und Hausrat verbraucht sei und laufende Unterhaltsleistungen ausblieben. Das Verwaltungsgericht erließ daraufhin eine einstweilige Anordnung auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Antragstellerin und ihren Sohn ab dem 5.3.2001 in gesetzlicher Höhe (Beschluß vom 29.3.2001 – 4 F 26/01 –). Auf Grund eines auf die Ausschlußvorschrift des § 26 BSHG gestützten Abänderungsantrags des Antragsgegners, der sich abgesehen vom Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende gegen die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Antragstellerin richtete, änderte das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 21.5.2001 – 4 F 45/01 – die einstweilige Anordnung ab und hob mit Ausnahme des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende die Verpflichung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Antragstellerin auf. In dem Beschluß ist ausgeführt, daß das Studium des Antragstellerin, mittlerweile im 5. Fachsemester, dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig sei und damit die Ausschlußvorschrift des § 26 BSHG eingreife. Ein besonderer Härtefall liege nicht vor; die Antragstellerin befinde sich noch nicht im Endstadium der Ausbildung und der Umstand, daß sie alleinerziehende Mutter sei, begründe keinen Sonderfall.

Über einen BAföG-Antrag, den die Antragstellerin gestützt auf die seit 1.4.2000 geltende Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 7 als ausländische Ehegattin einen Deutschen gestellt hat, ist noch nicht entschieden

Im vorliegenden von der Antragstellerin betriebenen und vom Senat zugelassenen Beschwerdeverfahren streiten die Beteiligten um die Anwendbarkeit des § 26 BSHG und bejahendenfalls um die Frage des Vorliegens einer besonderen Härte i.S. des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin die Aufhebung des Abänderungsbeschlusses und Wiederherstellung der ursprünglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts begehrt, ist nach Maßgabe des Beschlußtenors überwiegend begründet. Zwar findet auch aus der Sicht des Senats § 26 BSHG auf die Antragstellerin als Studierende Anwendung mit der Folge, daß ungeachtet der Alleinerziehung eines Kleinkindes kein ausbildungsunabhängiger Bedarf auf Hilfe zum Lebensunterhalt anerkannt werden kann, jedoch ist das Vorliegen eines besonderen Härtefalls gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu bejahen.

Auszugehen ist davon, daß die Antragstellerin wegen des eidesstattlich versicherten weiteren Ausbleibens von Unterhaltszahlungen ihres getrennt lebenden Ehemanns bis auf das sozialhilferechtlich nicht anzurechnende Erziehungsgeld, das Ende Oktober 2001 ausläuft, den – unstreitig – ausbildungsunabhängigen Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende und einen Wohngeldanspruch derzeit einkommenslo...

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