Begriff

Durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG) wurde bei Organspende der Versicherungsschutz und die finanzielle Absicherung eines Lebendspenders verbessert und auf eigene Rechtsgrundlagen gestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Den Anspruch des Spenders von Organen oder Geweben auf Leistungen der Krankenbehandlung bei einer nach dem Transplantationsgesetzes (TPG) erfolgten Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) regelt § 27 Abs. 1a SGB V. Diese Vorschrift gilt auch für Spender von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach dem Transfusionsgesetz (TFG). Den eigenständigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestimmt § 3a EFZG sowie den Anspruch auf Krankengeld in Höhe des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts regelt § 44a SGB V. Ein erweiterter Unfallversicherungsschutz ergibt sich aus den §§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b und 12a SGB VII.

Der GKV-Spitzenverband hat gemeinsam mit der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit am 18.11.2015 eine Verlautbarung zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls von Organ- oder Gewebespendern veröffentlicht (GR v. 18.11.2015-II). Zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des TPG hat der GKV-Spitzenverband ein Gemeinsames Rundschreiben (GR v. 25.9.2015) veröffentlicht.

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