Für Spender von Organen, Geweben oder Blutstammzellen, die Arbeitslosengeld beziehen, wird nach § 44a Satz 4 SGB V i. V. m. § 47b SGB V das Krankengeld in Höhe des Betrags des Arbeitslosengeldes gewährt.
§ 146 SGB III sieht für Arbeitslose eine Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nur vor, wenn diese aufgrund einer Krankheit besteht.
Das Krankengeld für Arbeitslose ist nach § 44a SGB V demnach bereits ab dem Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende von Organen oder Geweben zu leisten.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen