3.2.1 Arbeitnehmer

Das Krankengeld wird in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze geleistet. Es ist also nicht, wie im Normalfall, auf 70 % des Regelentgelts und höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts begrenzt. Somit entspricht das Krankengeld dem regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelt des Spenders von Organen oder Geweben.

 
Wichtig

Einmalzahlung wird nicht berücksichtigt

Eine zusätzliche Berücksichtigung der Einmalzahlungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V darf nicht erfolgen, weil der Spender während der Arbeitsunfähigkeit ein höheres Krankengeld erzielen würde, als das Entgelt ausgefallen wäre.

3.2.2 Bezieher von Arbeitslosengeld

Für Spender von Organen, Geweben oder Blutstammzellen, die Arbeitslosengeld beziehen, wird nach § 44a Satz 4 SGB V i. V. m. § 47b SGB V das Krankengeld in Höhe des Betrags des Arbeitslosengeldes gewährt.

§ 146 SGB III sieht für Arbeitslose eine Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nur vor, wenn diese aufgrund einer Krankheit besteht.

Das Krankengeld für Arbeitslose ist nach § 44a SGB V demnach bereits ab dem Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende von Organen oder Geweben zu leisten.

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