Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen haben gegenüber der Krankenkasse des Empfängers Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Spende im Rahmen des Transplantations- oder Transfusionsgesetzes erfolgt und sie arbeitsunfähig macht.

Die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie (AURL) gilt entsprechend für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit versicherter sowie nicht gesetzlich krankenversicherter Personen aufgrund einer im Rahmen des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder einer im Rahmen des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blutstammzellen.[1]

 
Hinweis

Anspruch mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit

Der Krankengeldanspruch der Organ-, Gewebe- und Blutstammzellenspender entsteht mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

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