2.1 Voraussetzungen

Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, die nach den §§ 8, 8a oder 9 TPG erfolgt, an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

2.2 Dauer

Die Anspruchsdauer ist auf 6 Wochen begrenzt. Dies gilt auch, wenn Vorerkrankungen aufgrund der Lebendspende bestehen. Diese sind wie im Fall "normaler" Arbeitsunfähigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG anzurechnen.

2.3 Erstattung durch die Krankenkassen des Organempfängers

Allerdings bleibt der Arbeitgeber mit dieser Entgeltfortzahlung nicht belastet. Ihm sind von der gesetzlichen Krankenkasse des Organempfängers das volle Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag zu erstatten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Empfänger von Organen oder Geweben privat krankenversichert und/oder beihilfeberechtigt ist. Hier erstatten das private Krankenversicherungsunternehmen und/oder der Beihilfeträger dem Arbeitgeber die Kosten.

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die erforderlichen Angaben zu machen, damit dieser den Erstattungsanspruch geltend machen kann (insbesondere die Benennung der Krankenkasse/des Krankenversicherungsunternehmens des Organempfängers).

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