Leistungspflichtig für Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Organ- oder Blutspende ist die Krankenkasse des Empfängers.[1] Dies gilt auch für den Fall, dass der Lebendspender privat versichert ist. Genauso hat sich aber auch die private Krankenversicherung verpflichtet, entsprechende Leistungen zur Verfügung zu stellen, falls der Organempfänger privat krankenversichert ist.

Für die Behandlung von Folgeerkrankungen des Spenders ist die Krankenkasse des Spenders zuständig. Ansprüche bestehen auch für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse des Spenders ist befugt, die für die Leistungserbringung erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen des Empfängers zu übermitteln.[2]

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