Leitsatz (amtlich)

Die darlehensweise Gewährung von Sozialleistungen bewirkt keinen gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen (nach § 33 SGB II bzw. § 94 SGB XII) auf den Sozialleistungsträger.

 

Verfahrensgang

AG Dinslaken (Beschluss vom 14.03.2014; Aktenzeichen 19 F 239/11)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Dinslaken vom 14.03.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen Unterhalt für die Zeit von Dezember 2010 bis einschließlich Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 9.862,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2013 zu zahlen.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der Antragstellerin 62 % und dem Antragsgegner 38 % auferlegt.

III. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

IV. Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen - in Abänderung der amtsgerichtlichen Verfahrenswertfestsetzung - auf bis 14.000,00 EUR festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Senat über den bis Dezember 2012 geltend gemachten Unterhalt entschieden hat.

 

Gründe

I. Die am 27.03.1967 geborene Antragstellerin nimmt ihren geschiedenen Ehemann (geboren am 16.01.1959) auf nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Dezember 2010 in Anspruch. Beide haben am 04.07.1997 die Ehe miteinander geschlossen, leben seit Februar 2006 voneinander getrennt und sind auf den im Januar 2008 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin durch das am 01.07.2008 verkündete Scheidungsurteil des AG Dinslaken (Az.: 15 F 428/07) rechtskräftig geschieden worden. Bis Juni 2008 hat der Antragsgegner Ehegattenunterhalt in monatlicher Höhe von 350,00 EUR gezahlt.

Aus der Ehe ist die am 24.10.2002 geborene I. F. hervorgegangen. Über die Frage, wo das Kind nach der Trennung und Scheidung seinen Lebensmittelpunkt haben soll, konnten die Kindeseltern zunächst kein Einvernehmen erzielen. Nach einem über zwei Instanzen geführten Sorgerechtsverfahren ist zunächst der Antragstellerin durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.05.2007 (Az.: II-8 UF 127/06) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen worden. Etwa zwei Jahre später ist der Antragstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht wegen des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung mit Beschluss vom 22.08.2008 des AG Dinslaken im Wege der einstweiligen Anordnung vorübergehend entzogen worden (Az. 15 F 364/08). Das zum Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt der Stadt D. veranlasste im September 2008 den Wechsel des Kindes in den Haushalt des Antragsgegners, bei dem das Kind seither lebt. Mit der Antragstellerin fanden in der Folgezeit Umgangskontakte in einem überdurchschnittlichen Umfang statt. Im Verfahren 19 F 51/10 (AG Dinslaken) vereinbarten die Kindeseltern am 03.01.2012 eine umfangreiche Umgangsregelung. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das AG Dinslaken sodann dem Antragsgegner das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter mit Zustimmung der Antragstellerin übertragen.

Im streitgegenständlichen Zeitraum hat die Antragstellerin zunächst Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als Lebensberaterin erzielt. Von März bis Dezember 2013 war sie vollschichtig bei der Firma A. beschäftigt und hat zusätzlich Nebeneinkünfte aus ihrer Tätigkeit als Lebensberaterin erzielt, die sie nach eigenen Angaben mit einem wöchentlichen Arbeitsaufwand von 4 Stunden neben der vollschichtigen Tätigkeit ausgeübt hat. Von Januar 2014 bis August 2015 war die Antragstellerin nach ihren Angaben nur phasenweise erwerbstätig und erzielte Einkünfte in Höhe von insgesamt 5.994,44 EUR. Seit dem 08.10.2015 arbeitet sie wieder vollschichtig für die Firma A.

Für die Zeit bis Februar 2013 erhielt die Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II in einer die Unterhaltsforderung übersteigenden Höhe, die als Darlehen gewährt wurden. Auch in der Zeit ab 2014 wurden an die Antragstellerin ergänzende Leistungen nach dem SGB II in nicht bezifferter Höhe gezahlt, die als Zuschusszahlungen erbracht wurden (vgl. dazu Gerichtsakte - GA - Bl. 33 f., 42 f.).

Der Antragsgegner erzielte im gesamten streitbefangenen Zeitraum durchgehend Einkünfte aus einer vollschichtigen, nicht selbständigen Tätigkeit. Zudem nutzte und nutzt er die im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten stehende, in der H.-Str. in D. gelegene Immobilie, ein Reiheneckhaus, gemeinsam mit der Tochter zu Wohnzwecken.

Für das Kind wurden an den Antragsgegner im Zeitraum von Februar 2011 bis zum 23.10.2014 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von insgesamt 8.058,00 EUR (= 11 + 12 + 12 + 9 Monate × 180,00 EUR + 138,00 EUR für Oktober 2014) gezahlt. Die Antragstellerin hat keine Unterhaltszahlungen geleistet. Sie ist im Verfahren II-8 UF 165/15 mit Teilbeschluss vom heutigen Tage zur Unterhaltszahlung in monatlicher Höhe von 40,00 EUR für die Zeit von Februar bis Dezember 2012, 50,00 EUR für die Monate Januar und Februa...

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