Normenkette

BGB §§ 1666, 1671 Abs. 2 Nr. 2; KostO § 130 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Pirna (Aktenzeichen 1 F 720/01)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Mutter gegen Ziff. 1 des Beschlusses des AG – FamG – Pirna vom 26.2.2002 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Mutter, die Umgangsregelung im Beschluss des AG – FamG – Pirna vom 26.2.2002 abzuändern, wird verworfen.

3. Die Mutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Mutter wird Prozesekostenhilfe für eine weiter gehende Umgangsregelung nicht bewilligt.

5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien leben seit Februar 1999 getrennt voneinander.

Vor ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung beantragte die Mutter, ihr im Wege der vorläufigen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder …, geb. am …, …, geb. am …, und …, geb. am …, zu übertragen. Das AG – FamG – Pirna gab diesem Antrag mit Beschluss vom 3.9.1999 mit der Begründung statt, aufgrund der Bindung der Kinder zur Mutter entspreche die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf diese dem Wohl der Kinder am besten. Daraufhin zog die Mutter mit den Kindern nach H. Sie bewohnt dort ein Einfamilienhaus. Der Vater verblieb in der ehelichen Wohnung auf dem Bauernhof seiner Eltern, in der er nunmehr mit seiner neuen Lebensgefährtin und deren Tochter … lebt.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das AG – FamG – Pirna mit Beschluss vom 19.6.2000, bestätigt durch den Beschluss des Senats vom 9.11.2000 (10 UF 399/00), das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf den Vater übertragen. Zur Begründung verwies das AG auf die günstigere Betreuungssituation beim Vater.

Die Mutter gab die Kinder nicht an den Vater heraus, sondern zog mit diesen, für den Vater unbekannt, in ein Frauenhaus. Mit Schriftsatz vom 27.11.2000 beantragte der Vater daraufhin im Wege der einstweiligen Anordnung die Herausgabe der Kinder. Die Mutter trat diesem Antrag entgegen. Das Wohl der Kinder sei bei einem Aufenthalt beim Vater wegen dessen körperlichen Misshandlungen gefährdet.

Das AG – FamG – Pirna gab mit Beschluss vom 4.12.2000 dem Antrag des Vaters unter Einräumung eines großzügigen Umgangsrechtes der Mutter statt. Die Kinder zogen sodann am gleichen Tag zum Vater.

Am 15.2.2001 stellte die Mutter gegen den Vater wegen Körperverletzung von A. Strafantrag. Am 1.3.2001 zeigte sie ihn und dessen Vater wegen körperlicher Misshandlungen der Kinder an. Die Staatsanwaltschaft Dresden – Zweigstelle Pirna – stellte mit Verfügung vom 15.1.2002 das diesbezüglich eingeleitete Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.

Nachdem der Vater die Kinder nach einem Ferienaufenthalt vom 9. bis 18.2.2001 bei der Mutter abholen wollte, gab sie diese nicht heraus, da die Kinder erklärt hätten, nicht mehr beim Vater leben zu wollen. Aufgrund der Aussage der Kinder erfolgte am gleichen Tag eine Inobhutnahme durch das Jugendamt. Die Mutter wandte sich mit ihrem Antrag vom 19.2.2001, die Kinder an sie herauszugeben, gegen die Inobhutnahme. In der durch das AG – FamG – Pirna auf den 23.2.2001 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde diese beendet. Die Parteien vereinbarten einvernehmlich, die Kinder bis zur Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens bei der Mutter leben zu lassen. Nach Eingang des Sachverständigengutachtens am 15.5.2001 stellte das AG – FamG – Pirna mit Verfügung vom 17.5.2001 fest, die Regelung der Parteien vom 23.2.2001 sei gegenstandslos geworden, damit sei die Rechtslage des Beschlusses des AG – FamG – Pirna vom 19.6.2000 wiederhergestellt. Daraufhin zogen die Kinder am 21.5.2001 wieder zum Vater auf den elterlichen Bauernhof.

Mit Schriftsatz vom 12.6.2001 beantragte der Vater im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens, ihm die elterliche Sorge über die Kinder zu übertragen. In diesem Verfahren hatte die Mutter bereits mit Schriftsatz vom 10.2.2000 beantragt, ihr die elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen, den sie mit Schriftsatz vom 4.12.2000 auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder modifiziert hatte. In der zum Ehescheidungsverfahren anberaumten mündlichen Verhandlung vom 20.7.2001 beantragte die Mutter nunmehr die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für … unter Rücknahme der Anträge i.Ü. auf sich. Der Vater stimmte dem Antrag der Mutter unter Rücknahme seiner mit Schriftsatz vom 12.6.2001 gestellten Anträge zu.

Mit Scheidungsurteil vom 20.7.2001 hat das AG – FamG – Pirna das Aufenthaltsbestimmungsrecht für … auf die Mutter übertragen.

A. wechselte sodann zur Mutter, B. und C. blieben beim Vater. Nachdem es in Ausübung des Umgangsrechtes mit A. zu Schwierigkeiten kam, blieben auch B. und C. seit den Herbstferien 2001 bei der Mutter. Diese beantragte sodann mit Schriftsatz vom 19.10.2001 erneut die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes mit der Begründung, dass die Kinder bei ihr leben wollten, auf sich. Das AG – FamG – Pirna leitete gem. § 52a FGG ein Vermittlungsverfahren ein. In der mündlichen Verhand...

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