Entscheidungsstichwort (Thema)

Familiensache. Ehescheidung. Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auf die Beschwerde der … wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiberg vom 24. Juli 1990 abgeändert:

Vom … des Antragsgegners bei der … in Berlin werden auf das … der Antragstellerin bei der … in Berlin Rentenanwartschaften von monatlich 13,39 DM, bezogen auf den 31.08.1994, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Vom … des Antragsgegners bei der … in Berlin werden auf das … der Antragstellerin bei der … in Berlin Rentenanwartschaften von monatlich 1,74 DM, bezogen auf den 31.08.1994, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Im übrigen bewendet es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.

 

Verfahrensgang

AG Freiberg (Aktenzeichen 2 F 386/94)

 

Gründe

Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiberg vom 24.01.1995 rechtskräftig geschieden worden, nachdem zuvor das den Versorgungsausgleich betreffende Verfahren vom Scheidungsverbund abgetrennt war. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß vom Rentenkonto der Antragstellerin bei der … 30,30 DM monatlich in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnende Anwartschaften auf das ebenfalls bei der … geführte Rentenkonto des Antragsgegners übertragen wurden.

Die – förmlich nicht zu beanstandende – Beschwerde der … rügt, daß bei der Ausgleichsberechnung angleichungsdynamische (Ost) und nichtangleichungsdynamische (West) Anwartschaften einander gegenübergestellt wurden und angleichungsdynamische Rentenanwartschaften des Antragsgegners in Höhe von 158,32 DM monatlich unberücksichtigt blieben.

Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, daß die Antragstellerin zusätzlich eine – bisher nicht berücksichtigte – Anwartschaft auf Zahnärzteversorgung erlangt habe.

Die … Sachsen hat daraufhin mitgeteilt, die Antragstellerin habe in der Ehezeit eine Anwartschaft auf Altersrente von 67,46 DM monatlich erworben. Die Anwartschaft sei, wie unter Hinweis auf die Satzung begründet wird, einer angleichungsdynamischen Rentenanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar.

Auf die Beschwerde der … ist nicht nur die fehlerhafte Form des Ausgleichs zu berichtigen, indem gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG angleichungsdynamische und andere Anrechte getrennt voneinander auszugleichen sind, es sind auch die bisher nicht in den Ausgleich einbezogenen Anwartschaften des Antragsgegners aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Antragstellerin bei der … einzubeziehen.

Dabei folgt der Senat der Ansicht der …, daß die von der Antragstellerin dort erworbenen Versorgungsanwartschaften angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Da ausweislich der Satzung der Zahnärzteversorgung der Betrag, der als Altersruhegeld oder Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit zu gewährenden Leistungen sowohl im Anwartschaftsstadium als auch im Leistungsstadium von der Einkommentwicklung abhängt, ist sie einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Versorgung nach Beamtenrecht vergleichbar (Karlsruhe FamRZ 83, 1239). Dabei wird die Vergleichbarkeit mit den angleichungsdynamischen Renten durch zwei Gesichtspunkte belegt: Einesteils ist die von der … mitgeteilte prozentuale Steigerung des (dem aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren) Punktwertes mit durchschnittlich jährlich 9,04 % seit dem 01.07.1992 näher der Steigerung des aktuellen Rentenwertes Ost (im vergleichbaren Zeitraum durchschnittlich jährlich 11,17 %) als der des aktuellen Rentenwerts West (durchschnittlich jährlich 2,77 %). Andererseits ist auch zukünftig eine stärkere Steigerung zu erwarten; denn ausweislich der von der … dem Senat mitgeteilten Einkommenszahlen liegen die Einkünfte der Zahnärzte in den neuen Bundesländern (Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben) in den Jahren 1992 bis 1994 noch deutlich hinter denen der Altbundesländer und die Gebührenordnungen sind hier wie dort noch nicht angeglichen.

Unter diesen Voraussetzungen errechnet sich der Versorgungsausgleich wie folgt:

Antragsgegner (BfA, West)

3,48 DM

Antragstellerin (West)

0

Wertunterschied (West)

3,48 DM

Ausgleich ½ zugunsten der Antragstellerin

1,74 DM

(West)

Antragsgegner …

158,32 DM

Antragstellerin …

64,08 DM

Antragstellerin …

67,46 DM

Wertunterschied …

26,78 DM

Ausgleich ½ zugunsten der Antragstellerin

13,39 DM

(Ost)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 3, § 93 a ZPO, § 8 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI650308

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