(1) Das Stufenmodell zur stationären Versorgung von Notfällen legt gemäß den Anforderungen nach § 136c Absatz 4 SGB V für jede Stufe spezifische Vorgaben zu den folgenden Kategorien fest:
1. |
Art und Anzahl von Fachabteilungen, |
2. |
Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals, |
3. |
Kapazität zur Versorgung von Intensivpatienten, |
4. |
Medizinisch-technische Ausstattung, |
5. |
Strukturen und Prozesse der Notfallaufnahme. |
(2) Eine Fachabteilung liegt vor, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. |
Es handelt sich um eine fachlich unabhängige, abgrenzbare und organisatorisch eigenständige Organisationseinheit am Standort des Krankenhauses. |
3. |
Das Krankenhaus hat einen entsprechenden Versorgungsauftrag für die Fachabteilung, sofern der Krankenhausplan des jeweiligen Landes oder ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V dies vorsieht und |
4. |
die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG haben in der Budgetvereinbarung einen Fachabteilungsschlüssel (zweistellig) gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zur Datenübermittlung gemäß § 301 SGB V vereinbart. |
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