Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe: Festsetzung der Pflegesätze

 

Verfahrensgang

VG Hannover (Urteil vom 01.02.1995; Aktenzeichen 3 A 8756/94)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 06.06.2007; Aktenzeichen 5 B 109.05)

 

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Beigeladene ihre Berufungen gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover – 3. Kammer Hannover – vom 1. Februar 1995 (3 A 8186/94 und 3 A 8756/94) zurückgenommen hat.

Auf die Berufungen der Berufungsklägerin werden die vorgenannten Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Entscheidung der Beigeladenen vom 26. Oktober 1994 wird aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens 3 A 8186/94 tragen die Berufungsklägerin und die Beigeladene je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsbeklagten im Klageverfahren 3 A 8186/94 sind nicht erstattungsfähig.

Die außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens 3 A 8756/94 tragen der Berufungsbeklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Berufungsklägerin im Klageverfahren 3 A 8756/94 sind nicht erstattungsfähig.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst.

Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte und die Beigeladene je zu einem Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren streiten die Klinikum A. GmbH als Betreiberin einer Behinderteneinrichtung und das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Landessozialamt – als überörtlicher Träger der Sozialhilfe über die Höhe der für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 1994 festzusetzenden Pflegesätze.

Streitgegenstand ist eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 94 BSHG für das Land Niedersachsen, gegen die sowohl die Klinikum A. GmbH (unter dem Aktenzeichen 3 A 8186/94) als auch das Landessozialamt (unter dem Aktenzeichen 3 A 8756/94) Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben haben. Beklagte in beiden Verfahren ist zunächst die Schiedsstelle gewesen. Die Klinikum A. GmbH und das Landessozialamt sind zu dem Verfahren, in dem sie nicht als Kläger(in) aufgetreten sind, jeweils beigeladen worden. Als Folge der zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Neufassung des § 93 b Abs. 1 Satz 4 BSHG, wonach sich die Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle fortan gegen eine der Vertragsparteien, also nicht mehr gegen die Schiedsstelle richtet, hat der Senat während des Berufungsverfahrens mit Beschluss vom 5. September 2002 das Rubrum dahingehend berichtigt, dass in Bezug auf das jeweilige Ausgangsverfahren seitdem die Klinikum A. GmbH Klägerin, Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte und das Landessozialamt Kläger, Beklagter und Berufungsbeklagter gewesen sind. Die ursprünglich als Beklagte beteiligte Schiedsstelle ist gleichzeitig beigeladen worden und Berufungsklägerin geblieben, hat die Berufungen später aber zurückgenommen.

Im Folgenden werden die Klinikum A. GmbH als Berufungsklägerin, das Landessozialamt als Berufungsbeklagter und die Schiedsstelle als Beigeladene bezeichnet.

Die Berufungsklägerin betreibt in der Nähe von Hannover eine Einrichtung für psychisch, geistig und mehrfach Behinderte. 1994 bestand die Einrichtung aus einem „Akutbereich” (Krankenhaus) mit ca. 300 Betten, für den Pflegesätze nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz galten, und einem „Langzeitbereich” (Pflegeheim) mit ca. 700 Bewohnern, denen überwiegend Eingliederungshilfe und/oder Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt wurde. Für das Heim vereinbarten die Berufungsklägerin und das Land Niedersachsen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe durch Vertrag vom 13. Januar 1993 und (Ergänzungs-) Vertrag vom 5. Juli 1993 pro Berechnungstag (= BT) einen Pflegesatz für das Jahr 1993 in Höhe von zunächst 150,– DM (Platzgeld 141,65 DM) und sodann 160,– DM (Platzgeld 151,65 DM) je Bewohner. Eine neue Vereinbarung für das Jahr 1994 kam nicht zustande. Das Land Niedersachsen erklärte sich zur Weiterzahlung des Abschlagspflegesatzes in der bisherigen Höhe für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 1994 bereit und kürzte für die Monate Mai und Juni den Pflegesatz auf 116,80 DM/BT. Auf Antrag der Berufungsklägerin verpflichtete das Verwaltungsgericht das Land Niedersachsen durch Beschluss vom 31. Mai 1994 (3 B 3503/94) im Wege der einstweiligen Anordnung, ab dem 1. Mai 1994 bis zu einer Entscheidung der Schiedsstelle einen Abschlagspflegesatz von 185,17 DM/BT festzusetzen.

Die Berufungsklägerin bot dem Berufungsbeklagten für den hier streitigen Zeitraum die Vereinbarung eines ...

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