Verfahrensgang

VG Göttingen (Urteil vom 31.01.2002; Aktenzeichen 2 A 2104/01)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 31.08.2004; Aktenzeichen 5 C 8.04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen – 2. Kammer, Einzelrichter – vom 31. Januar 2002 geändert.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, aus Mitteln der Sozialhilfe die Kosten einer monatlich um 3,– DM erhöhten Betriebskostenpauschale für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2001 zu übernehmen.

Der am 3. Februar 1944 geborene Kläger leidet aufgrund einer 1990 erlittenen Oberschenkelhalsfraktur links an einer anerkannten Gehbehinderung und ist zu 60 % in der Erwerbfähigkeit gemindert. Ferner leidet er an einer hochgradigen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit wegen eines Lungenemphysems (Lungenblähung).

Der Kläger bezieht von der in Sozialhilfeangelegenheiten namens und im Auftrag des Beklagten tätigen Stadt Göttingen seit Jahren Hilfe zum Lebensunterhalt und den besonderen Mietzuschuss (früher: pauschaliertes Wohngeld). Am 19. August 1996 schloss er mit der Wohnungsgenossenschaft Göttingen e.G. einen „Dauermietvertrag” für die Wohnung F.-Straße (Erdgeschoss rechts). Diese Wohnung ist 45,56 m² groß, verfügt über zwei Zimmer, Küche, Bad, Gasetagensammelheizung und wurde erstmals am 1.1.1954 bezogen. Das Nutzungsentgelt (Kaltmiete) betrug bis zum 31. Mai 2000 monatlich 494,89 DM, wovon auf die Grundmiete 413,89 DM, auf die Wartungspauschale für die Gasetagenheizung 13,–DM und auf die Betriebskostenvorauszahlung 68,–DM entfielen.

Mit Bescheid vom 29. August 1996 gewährte die Stadt Göttingen dem Kläger ab August 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt. Dabei erkannte sie bei den Unterkunftskosten lediglich 460,– DM monatlich zuzüglich Heizkosten an. Zur Begründung führte sie in diesem Bescheid aus, der Kläger sei zum 1. August 1996 umgezogen und habe sie erst nachträglich von dem Umzug in Kenntnis gesetzt. Die Miete für die jetzige Wohnung sei nach den Bestimmungen des BSHG und unter Berücksichtigung des Wohngeldgesetzes nicht angemessen.

Am 29. November 1996 legte der Kläger Widerspruch gegen die nur teilweise Berücksichtigung seiner Unterkunftskosten bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt ein.

Eine von ihm am 5. November 1997 erhobene Klage auf Berücksichtigung der damaligen tatsächlichen Unterkunftskosten wies das Verwaltungsgericht Göttingen mit rechtskräftigem Urteil vom 29. Juli 1999 ab, da die angemessenen Unterkunftskosten für den Bereich der Stadt Göttingen nach der Einstufung in der Tabelle zu § 8 WoGG der damaligen Fassung zuzüglich eines Aufschlages von 21 % zu ermitteln seien und der sich so ergebende Betrag von 460 DM deutlich überschritten werde.

Zum 1. Juni 2000 erhöhte die Vermieterin des Klägers die Betriebskostenvorauszahlung um monatlich 3,– DM.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2000 beantragte der Kläger bei der Stadt Göttingen, die Betriebskostenerhöhung bei der Bewilligung von Sozialhilfe zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 10. August 2000 lehnte die Stadt Göttingen diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, bereits die bisherigen Unterkunftskosten seien nicht in voller Höhe berücksichtigt worden; auch jede weitere Erhöhung führe zu einer unangemessenen Miete, die nicht berücksichtigt werden könne.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger zur Niederschrift am 16. August 2000 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2001 zurückwies.

Ab 1. Januar 2001 berücksichtigte der Beklagte entsprechend der geänderten Tabelle zu § 8 WoGG bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 479,18 DM.

Am 30. März 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, dass für die Betriebskostenerhöhung nicht seine Vermieterin, sondern die Stadt Göttingen verantwortlich sei, die die maßgeblichen Kommunalabgaben erhöht habe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger seine Klage zurückgenommen, soweit eine Betriebskostennachzahlung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2000 einschließlich geltend gemacht worden war.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm weitere Hilfe zum Lebensunterhalt hinsichtlich erhöhter Betriebskosten für die Wohnung F.-Straße in Göttingen ab dem 1. Januar 2001 zu gewähren und den Bescheid der Stadt Göttingen vom 10. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 6. März 2001 aufzuheben, soweit diese Bescheide seinem Begehren entgegenstehen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.

Mit Urteil vom 31. Januar 2002 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt...

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