Rz. 12

Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 6 Abs. 1 EFZG erfasst – unabhängig von der Anspruchsgrundlage des Schadensersatzanspruchs – ausschließlich die bestehenden Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Schädiger, die wegen der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zu einem Verdienstausfall führen.

 

Rz. 13

Nicht erfasst werden hingegen z. B. Ansprüche des Arbeitnehmers auf Ersatz von

  • materiellen Schäden,
  • Heilungskosten oder
  • Schmerzensgeld[1].

Dass derartige Ansprüche nicht auf den Arbeitgeber übergehen, erklärt sich aus dem Sinn und Zweck des § 6 EFZG. Da der Arbeitgeber insoweit keine Leistungen erbringt, ist eine Doppelentschädigung nicht zu befürchten und es fehlt jeder Grund, den Arbeitgeber durch den Anspruchsübergang zu bevorteilen; gleichzeitig benötigt der geschädigte Arbeitnehmer den Anspruch selbst, da er von anderer Seite keine entsprechenden Leistungen erhält.[2] Etwa ersparte berufsbedingte Aufwendungen sind im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen.[3]

[1] Vgl. ErfK, Reinhard, § 6 EFZG, Rz. 6; Schmitt, EFZG, § 6, Rz. 21.
[2] Wedde/Kunz, § 6 EFZG, Rz. 31.
[3] Vgl. OLG München, Urteil v. 26.3.2019, NJW-RR 2019, 1046; LG Stade, Urteil v. 20.10.2022, 4 O 89/21.

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