Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatz von Verdienstausfallschaden

 

Leitsatz (amtlich)

Beim Ersatz von Verdienstausfallschaden sind im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte berufsbedingte Aufwendungen anzurechnen, weil sie in einem inneren Zusammenhang mit dem erlittenen und vom Schädiger zu tragenden Erwerbsschaden stehen. In Ermangelung anderer Angaben ist eine Pauschalierung der berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 10% des Nettoeinkommens vorzunehmen, wenn keine besonderen, vom Geschädigten vorzutragenden (und ggfs. zu beweisenden) Umstände vorliegen, aus denen sich niedrigere Aufwendungen ergeben.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 252, 288 Abs. 1, § 291; EFZG § 6; StVG § 7 Abs. 1, § 11; VVG §§ 86, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 520 Abs. 3, § 524 Abs. 1-3, § 543 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Urteil vom 05.06.2018; Aktenzeichen 031 O 3546/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 05.06.2018, Az. 031 O 3546/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 79,62 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.05.2017 sowie weitere 440,15 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.141,79 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.08.2017 zu bezahlen, aus einem Betrag von 2.771,05 EUR vom 15.07.2017 bis zum 14.08.2017, aus einem Betrag von 2.400,31 EUR vom 15.06.2017 bis zum 14.07.2017, aus einem Betrag von 2.029.57 EUR vom 15.05.2017 bis zum 14.06.2017, aus einem Betrag von 1.658,83 vom 15.04.2017 bis zum 14.05.2017, aus einem Betrag von 1.288,09 EUR vom 15.03.2017 bis zum 14.04.2017, aus einem Betrag von 917,35 EUR vom 15.02.2017 bis zum 14.03.2017, aus einem Betrag von 553,10 EUR vom 15.01.2017 bis zum 14.02.2017, aus einem Betrag von 200,06 EUR vom 15.12.2016 bis zum 14.01.2017.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.289,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.05.2017 zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die von diesem auf den Ersatz des Verdienstausfalls zu bezahlenden Steuern zu erstatten.

5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Prozessbevollmächtigten des Klägers außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 650,34 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2017 zu bezahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall vom 29.06.2016 an der Einmündung der B.straße in die B. Allee in A. geltend. Am Unfall beteiligt waren der Kläger als Motorradfahrer und der Beklagte zu 2) als Fahrer eines Pkws. Die Beklagte zu 1) ist Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Pkws.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zu 100% für den unfallbedingten Schaden haften.

Der Kläger erlitt bei dem Unfall folgende Verletzungen:

  • Unterarmschaftfraktur rechts
  • Querfortsatzfrakturen an den Lendenwirbelkörpern 2 - 4
  • Fraktur des Nasenbeins
  • Schürfwunden.

Der Kläger befand sich vom 29.09.2016 bis zum 04.10.2016 in stationärer Behandlung im Zentralklinikum A. Dort erfolgte ein offene Reposition der Frakturen. Elle und Speiche wurde mittels einer Plattenosteosynthese fixiert. In der Folgezeit heilte die Unterarmfraktur nicht wie gewünscht aus. Der Kläger musste sich deshalb Ende Mai/Anfang Juli 2017 einem weiteren stationären Eingriff in der H.-Klinik in A. unterziehen.

Der Kläger hat in der Klageschrift vom 07.07.2017 geltend gemacht, er sei wegen der Verletzung des rechten Arms fortdauernd arbeitsunfähig. Er hat die Beklagten deshalb vor dem Landgericht auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

1. a) Zuzahlungen für Medikamente und Kosten für Krankengymnastik in Höhe von zusammen 79,62 EUR.

b) Kosten für das Rasieren, das der Kläger aufgrund der Verletzung seines rechten Arms nicht vornehmen konnte, sowie Zuzahlungen für Ergotherapie, Medikamente und Hilfsmittel sowie für Nachbehandlungen des Klinikums und Kosten der Übersendung der Krankmeldungen an den Arbeitgeber in Höhe von zusammen 440,15 EUR (vgl. Schriftsatz vom 15.05.2018, Bl. 49/50 d. A.).

c) Insoweit hat das Landgericht die Beklagten in dem angefochtenen Urteil vom 05.06.2018 antragsgemäß verurteilt. Berufung und Anschlussberufung wenden sich nicht dagegen.

2. Verdienstausfall für die Zeit vom 14.11.20...

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