Rz. 3
Nach früherer Rechtsprechung des BAG[1] hatte ein Organspender keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung. Da die Erkrankung bei einer Organspende – jedenfalls im Rahmen eines komplikationslosen Eingriffs – vom Arbeitnehmer bewusst selbst herbeigeführt wird, war die Arbeitsunfähigkeit dem BAG zufolge nicht vom Schutzzweck des § 3 Abs. 1 EFZG erfasst. Der Verdienstausfall des Organspenders war deshalb von der Krankenkasse des versicherten Organempfängers als Kosten der Heilbehandlung zu erstatten.[2]
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