Rz. 8

Ein Anspruch auf Feiertagsvergütung kann nur bestehen, wenn für den Arbeitnehmer die Arbeit an (BAG, Urteil v. 19.9.2012, 5 AZR 727/11) und infolge (vgl. Rz. 17 ff.) eines gesetzlichen Feiertags (vgl. Rz. 10 ff.) ausfällt. Der gesetzliche Feiertag muss die alleinige Ursache (Prinzip der Monokausalität) für den Arbeitsausfall (vgl. Rz. 16) sein. Arbeitet dagegen ein Arbeitnehmer an dem Feiertag, kann er keinen Anspruch aus § 2 EFZG haben (BAG, Urteil v. 19.9.2012, 5 AZR 727/11).

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