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Das "Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend", das JArbSchG, ist Ausdruck der öffentlich-rechtlichen Sorge um die Arbeitsbedingungen noch nicht volljähriger Beschäftigter. Es erweitert den sonstigen Arbeitsschutz um Bestimmungen, die notwendig sind, um jungen Arbeitnehmern einen Schutz zukommen zu lassen, dessen sie im Hinblick auf körperliche Beschaffenheit und seelische Lage vor Vollendung des 18. Lebensjahres bedürfen.

Das JArbSchG unterscheidet in seinem Anwendungsbereich zwischen der Beschäftigung von Kindern (wer noch nicht 15 Jahre alt ist, § 2 Abs. 1 JArbSchG) und jener von Jugendlichen (wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, § 2 Abs. 2 JArbSchG) und stellt Regeln auf, die insbesondere die Vereinbarkeit der Beschäftigung mit der geltenden Schulpflicht absichern. So statuiert etwa § 2 Abs. 3 JArbSchG, dass auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung finden. Für Kinder gilt ein grundsätzliches Verbot ihrer Beschäftigung[1], das lediglich in engen Grenzen aufgehoben wird[2].

Für die Beschäftigung Jugendlicher (vgl. Dritter Abschnitt, §§ 8 ff. JArbSchG) sind in den §§ 28-31 JArbSchG besondere Pflichten des Arbeitgebers beschrieben, die der besonderen Schutzbedürftigkeit dieses Beschäftigtenkreises Rechnung tragen. So konkretisiert § 30 JArbSchG die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers, der einen Jugendlichen[3] in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen hat. Im vorliegenden Zusammenhang ist der Anspruch des Jugendlichen auf Krankenfürsorge von Interesse (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG), der entsteht, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen worden ist.

[3] Für Kinder gilt der Schutz im Rahmen des § 5 Abs. 2 JArbSchG entsprechend, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 JArbSchG.

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