Bei der Berechnung der Höchstbeiträge für das Jahr 2023 gilt unabhängig vom Zahlungszeitpunkt – also auch bei nachträglicher Zahlung bis 1.4.2024 die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2023 i. H. v. 7.300 EUR monatlich. Da sich der Beitragssatz gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat, ist der Beitragssatz des Jahres 2024 von 18,6 % maßgebend. Es ergibt sich ein monatlicher Höchstbeitrag von 1.357,80 EUR (7.300 EUR x 18,6 %). Der freiwillige Höchstbeitrag gilt bundeseinheitlich; die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) ist nicht maßgeblich.

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