Zusammenfassung

 
Begriff

Die Nachhaltigkeitsrücklage (ehemals Schwankungsreserve) ist eine finanzielle Reserve der Rentenversicherung zum Ausgleich unterjähriger Einnahme- und Ausgabeschwankungen und dient zugleich zur Verstetigung des Beitragssatzes.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Nachhaltigkeitsrücklage ist im § 216 SGB VI i. V. m. §§ 81, 82 SGB IV definiert. Die Vorschriften zur Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage finden sich in § 217 SGB VI. Die Nachhaltigkeitsrücklage hat eine große Bedeutung bei der Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 158 SGB VI).

1 Zweck

Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung müssen zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen kurzfristig verfügbares Geld bereithalten (= Betriebsmittel). Darüber hinaus müssen sie eine Rücklage für den Fall bereithalten, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen nicht mehr durch die Betriebsmittel ausgeglichen werden können. Betriebsmittel und Rücklagen zusammen bilden die sog. Nachhaltigkeitsrücklage.

2 Höhe

Der Betrag liegt zwischen

  • 20 % einer Monatsausgabe (Mindestrücklage) und
  • 150 % einer Monatsausgabe (Höchstnachhaltigkeitsrücklage).

Die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage sind liquide anzulegen.[1]

Wird die Mindestschwankungsreserve unterschritten, müssen die Rentenversicherungsträger notfalls zinslose Kredite beim Bund aufnehmen, damit die Renten pünktlich ausgezahlt werden können.[2]

3 Anpassung des Beitragssatzes

Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung ist gemäß § 158 SGB VI erst dann zu verändern, wenn die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage ansonsten zum Jahresende entweder die untere Grenze von 0,2 Monatsausgaben unterschreiten oder die obere Grenze von 1,5 Monatsausgaben überschreiten (sog. Verstetigungsregel).

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