Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen.[1] Der Sozialleistungsberechtigte hat wie bei den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Heilbehandlung) aktiv an der Durchführung der Leistungen zur Teilhabe mitzuwirken.

Das SGB enthält weitere spezialgesetzliche Regelungen (z. B. Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben).[2]

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